Von August 2001 bis einschließlich September 2017 ermöglichte das Gesetz über die Eingetragenen Lebenspartnerschaft (LPartG) zwei Menschen gleichen Geschlechts die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Die Rechtsfolgen der Lebenspartnerschaft wurden den Rechtsfolgen der Ehe in bürgerlich-rechtlichen Angelegenheiten zum größten Teil nachgebildet. Zwei Menschen verschiedenen Geschlechts können eine Lebenspartnerschaft nicht begründen. Hier war nur die Ehe das anerkannte Rechtsinstitut.
Seit 1. Oktober 2017 können nach dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts Lebenspartner auf Antrag ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln. Die Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft ist seit 1. Oktober 2017 nicht mehr möglich. Für Personen gleichen Geschlechts ermöglicht das Gesetz eine zivilrechtliche Ehe einzugehen.
Gem. § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. wird die Ehe von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Eine Ehe von Personen gleichen Geschlechts wird als gleichgeschlechtliche Ehe bezeichnet.
Zuständig für die Eheschließung ist jedes deutsche Standesamt.
Die Eintragungen im Eheregister ergeben sich aus § 11 ff. Personenstandsgesetz.
Die Datei "Auswertungen_L_Jahr" enthält folgende Spalteninformationen:
Ab 2018 enthält die Datei folgende Spalteninformationen: